vgl. Berufungsantwort Rz. 27 und 37) versteht den angefochtenen Entscheid indessen falsch, wenn er argumentiert, die Vorinstanz lasse den Wechsel von einem Ausschlussverfahren in ein Streichungsverfahren zu, auch wenn nur die Voraussetzungen des Ausschlussverfahrens und nicht auch jene des Streichungsverfahrens vorliegen würden (Berufung Rz. 13, 18 und 21 f.). Die Vorinstanz führte vielmehr aus, der Beklagte könne dann über das anzuwendende Verfahren entscheiden, wenn die Voraussetzungen beider Verfahren vorliegen würden: "Zum einen handle es sich bei der Streichung sowie bei der Ausschliessung um Sanktionen, […] mit einer Kann-Vorschrift […].