Dem Kläger kann zunächst insoweit gefolgt werden, als er ausführt, die Voraussetzungen der beiden Ausschliessungsverfahren (Streichung und Ausschluss) seien nicht dieselben und das Kann-Element der beiden Ausschliessungsverfahren würde sich nicht darauf beziehen, willkürlich zwischen einer der beiden Sanktionen wählen zu können (Berufung Rz. 21 f.). Der Kläger (und der Beklagte; vgl. Berufungsantwort