4. Würdigung 4.1. Anfechtungsklage Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner vorinstanzlich eventualiter gestellten Anfechtungsklage, welche die Vorinstanz zufolge Verpassens der einmonatigen Anfechtungsfrist (vgl. Art. 75 ZGB) abgewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7.3), nicht mehr fest, sodass der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Streitgegenstand ist demnach nur noch die klägerische Nichtigkeitsklage.