Das Streichungsverfahren ist in Art. 9 f. der Statuten des Beklagten (Klagebeilage 2) geregelt. Voraussetzung einer Streichung eines Vereinsmitglieds ist eine Störung des guten Einvernehmens im Beklagten oder eine Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten oder der C._____ (Art. 9 Abs. 1). Folge einer Streichung eines Vereinsmitglieds ist dessen Ausschliessung i.S.v. Art. 72 ZGB aus dem Beklagten; sie ist nicht verbindlich für andere Sektionen der C._____ (Art. 10). Die Zuständigkeit für den Streichungsentscheid liegt beim Vorstand des Beklagten. (Art. 9 Abs. 1).