Gesetzes- oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse sind grundsätzlich fristgerecht anzufechten, ansonsten sie trotz der Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit verbindlich werden. Es ist aber anerkannt, dass ausserhalb der Anfechtung eine im Grundsatz jederzeit beachtliche Nichtigkeit eines Beschlusses gegeben sein kann, wenn qualifizierte Gesetzes- oder Statutenwidrigkeiten vorliegen. Die Nichtigkeit kann grundsätzlich von jedermann und jederzeit, d.h. ohne Einhaltung von Fristen, geltend gemacht werden. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten.