Nennen die Statuten Ausschliessungsgründe oder lassen sie einen Ausschluss ohne Angabe von Gründen zu (Art. 72 Abs. 1 ZGB), ist, wie in vorstehendem Absatz ausgeführt, eine gerichtliche Anfechtung wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Ausschliessungsbeschluss immerhin wegen Verfahrensfehlern – darunter fällt auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs – anfechtbar ist; zudem steht jede Ausschliessung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 131 III 97 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1).