Gestützt auf Art. 75 ZGB steht jedem Vereinsmitglied die Möglichkeit zu, gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse innert Monatsfrist gerichtlich anzufechten, soweit es diesen nicht zugestimmt hat. Zu beachten ist, dass bei der Anfechtung eines Vereinsausschlusses die richterliche Prüfungskompetenz beschränkt sein kann. Nennen die Statuten Ausschliessungsgründe oder lassen sie einen Ausschluss ohne Angabe von Gründen zu (Art. 72 Abs. 1 ZGB), ist, wie in vorstehendem Absatz ausgeführt, eine gerichtliche Anfechtung wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB).