Enthalten die Statuten des Vereins demgegenüber keine Bestimmung über die Gründe der Ausschliessung eines Vereinsmitglieds, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 65 Abs. 1 ZGB beschliesst die Vereinsversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern. Dies ist jedoch nicht zwingend und die -6- Ausschliessungskompetenz kann in den Statuten auch anderen Vereinsorganen übertragen werden (RIEMER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 72 ZGB).