Vorliegend begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses, durch welchen er vom Verein ausgeschlossen wurde, sodass von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen und die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7371; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 45 zu Art. 308 ZPO). 2. 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).