1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort vollumfänglich unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Ferner ist die Berufung unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch der Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde fristgerecht geleistet.