4. 4.1. Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2024 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 24. Januar 2025 Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. März 2024 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der GV-Beschluss des Beklagten vom 30. April 2022 betreffend Streichung des Klägers als Vereinsmitglied nichtig ist. 3. Evtl. sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. März 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.