2. 2.1. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Erkenntnisverfahren von CHF 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'664.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen." -4-