3.3. Mit Replik vom 21. Juni 2023 bzw. Duplik vom 20. September 2023 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 3.4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurden unter anderem die Akten des Verfahrens SZ.2022.42 (vorsorgliche Massnahme) und die Friedensrichterakten 2022-007-1054/2022-009-1053 beigezogen. 3.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2024 wurden die Parteien befragt und die Schlussvorträge erstattet. 3.6. Mit Entscheid vom 13. März 2024 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, wie folgt: " 1. Die Klage wird abgewiesen.