" 1. Es sei festzustellen, dass der GV-Beschluss des Beklagten vom 30. April 2022 betr. Streichung des Klägers als Vereinsmitglied nichtig ist. 2. Evtl. sei der GV-Beschluss des Beklagten vom 30. April 2022 betr. Streichung des Klägers als Vereinsmitglied aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 3.2. Mit Klageantwort vom 14. April 2023 beantragte der Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.