Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.4 (OZ.2023.3) Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger, […] Gegenstand Streichung als Vereinsmitglied -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war Mitglied des Beklagten. Der Beklagte ist ein Verein i.S.v. Art. 60 ff. ZGB und als […] Mitglied des Vereins C._____ (Dachverband; im Folgenden: C._____). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 13. August 2021 (Klagebeilage 5) teilte der Beklagte dem Kläger mit, er prüfe dessen Streichung als Vereinsmitglied und setzte diesem eine Frist bis zum 12. September 2021, um hierzu Stellung zu neh- men. 2.2. Mit Schreiben vom 13. September 2021 (Klagebeilage 6) nahm der Kläger zu seiner angedachten Streichung Stellung. 2.3. Anlässlich der Vorstandssitzung des Beklagten vom 15. September 2021 (Klagebeilage 19) wurde der Beschluss gefällt, den Kläger i.S.v. Art. 9 Abs. 1 der Statuten des Beklagten (Klagebeilage 2) als Mitglied zu strei- chen. 2.4. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Klagebeilage 4) informierte der Be- klagte den Kläger über den Streichungsbeschluss des Vorstands. 2.5. Nach Erheben des vereinsinternen Rekurses durch den Kläger vom 8. No- vember 2021 (Klagebeilage 7) beschloss die Generalversammlung des Be- klagten am 30. April 2022 (Klagebeilage 8) nach einer mündlichen Präsen- tation des Klägers (Klagebeilage 20) mit der notwendigen Mehrheit von zwei Dritteln die Streichung des Klägers als Mitglied des Beklagten i.S.v. Art. 9 Abs. 2 der Statuten des Beklagten (Klagebeilage 2). 3. 3.1. Mit Klage vom 30. Januar 2023 stellte der Kläger vor dem Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: -3- " 1. Es sei festzustellen, dass der GV-Beschluss des Beklagten vom 30. April 2022 betr. Streichung des Klägers als Vereinsmitglied nichtig ist. 2. Evtl. sei der GV-Beschluss des Beklagten vom 30. April 2022 betr. Streichung des Klägers als Vereinsmitglied aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 3.2. Mit Klageantwort vom 14. April 2023 beantragte der Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 3.3. Mit Replik vom 21. Juni 2023 bzw. Duplik vom 20. September 2023 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 3.4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurden unter anderem die Akten des Verfahrens SZ.2022.42 (vorsorgliche Massnahme) und die Friedensrichter- akten 2022-007-1054/2022-009-1053 beigezogen. 3.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2024 wurden die Parteien befragt und die Schlussvorträge erstattet. 3.6. Mit Entscheid vom 13. März 2024 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zi- vilgericht, wie folgt: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Erkenntnisverfahren von CHF 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'664.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen." -4- 4. 4.1. Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2024 in vollständig begründeter Fas- sung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 24. Januar 2025 Beru- fung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. März 2024 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der GV-Beschluss des Beklagten vom 30. April 2022 betreffend Streichung des Klägers als Vereinsmitglied nichtig ist. 3. Evtl. sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. März 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 17. März 2025 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. 4.3. Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess sich der Kläger nochmals zur Sache vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist dort vollumfänglich unterlegen, so- dass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Ferner ist die Berufung unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch der Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde fristgerecht geleistet. 1.2. Streitigkeiten um die Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen bzw. um eine Ver- einsmitgliedschaft sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 77 E. 1a, 108 -5- II 15 E. 1a, 82 II 292 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.1). Vorliegend begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Ver- einsbeschlusses, durch welchen er vom Verein ausgeschlossen wurde, so- dass von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen und die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Bot- schaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7371; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 45 zu Art. 308 ZPO). 2. 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Kognition Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Par- teien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann des- halb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 3. Rechtliches 3.1. ZGB Die Ausschliessung von Mitgliedern aus einem Verein ist in Art. 72 ZGB geregelt. Nach Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten eines Vereins die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf. Sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe ge- statten. In diesen Fällen ist nach Art. 72 Abs. 2 ZGB die Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes nicht statthaft. Enthalten die Statuten des Vereins demgegenüber keine Bestimmung über die Gründe der Aus- schliessung eines Vereinsmitglieds, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 65 Abs. 1 ZGB beschliesst die Vereinsversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern. Dies ist jedoch nicht zwingend und die -6- Ausschliessungskompetenz kann in den Statuten auch anderen Vereinsor- ganen übertragen werden (RIEMER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 72 ZGB). Gestützt auf Art. 75 ZGB steht jedem Vereinsmitglied die Möglichkeit zu, gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse innert Monatsfrist gerichtlich anzufechten, soweit es diesen nicht zugestimmt hat. Zu beachten ist, dass bei der Anfechtung eines Vereinsausschlusses die richterliche Prüfungs- kompetenz beschränkt sein kann. Nennen die Statuten Ausschliessungs- gründe oder lassen sie einen Ausschluss ohne Angabe von Gründen zu (Art. 72 Abs. 1 ZGB), ist, wie in vorstehendem Absatz ausgeführt, eine ge- richtliche Anfechtung wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Ausschliessungsbeschluss immerhin wegen Verfahrensfehlern – da- runter fällt auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs – anfechtbar ist; zudem steht jede Ausschliessung unter dem Vorbehalt des Rechtsmiss- brauchs (BGE 131 III 97 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1). Die Anfechtung muss binnen eines Monats ab Kenntnis des Beschlusses erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 135 III 489 E. 3, 132 III 503 E. 3.2). Gesetzes- oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse sind grundsätzlich frist- gerecht anzufechten, ansonsten sie trotz der Gesetzes- oder Statutenwid- rigkeit verbindlich werden. Es ist aber anerkannt, dass ausserhalb der An- fechtung eine im Grundsatz jederzeit beachtliche Nichtigkeit eines Be- schlusses gegeben sein kann, wenn qualifizierte Gesetzes- oder Statuten- widrigkeiten vorliegen. Die Nichtigkeit kann grundsätzlich von jedermann und jederzeit, d.h. ohne Einhaltung von Fristen, geltend gemacht werden. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten. Hin- sichtlich einer Ausschliessung muss es sich um besonders schwerwie- gende formelle Mängel (betr. das Ausschliessungsverfahren) im Zusam- menhang mit der Beschlussfassung handeln. Dies ist namentlich der Fall, wenn gar keine Körperschaft oder Mitgliederversammlung im Rechtssinn vorliegt, eine Versammlung von Nichtmitgliedern stattfindet, Mitglieder nicht eingeladen oder zugelassen werden, ein unzuständiges Organ ein- lädt, wobei hier eine Genehmigung möglich ist, gegen zwingende Geset- zesbestimmungen verstossen wird oder ein Verstoss gegen das Wesen sowie die Strukturelemente des Vereins vorliegt (Urteile des Bundesge- richts 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5, 5A_205/2013 vom 16. Au- gust 2013 E. 4; zur Nichtigkeit wegen formeller Mängel vgl. auch RIEMER, a.a.O., N. 97 f. zu Art. 72 ZGB sowie N. 107 ff. und 123 f. zu Art. 75 ZGB sowie SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 34 und 37 zu Art. 75 ZGB). Materielle Mängel (betr. den Ausschliessungsgrund) können keine Nichtigkeit begründen, zumal auch krasse, insbesondere auch rechtsmissbräuchliche Fehlentscheidungen des Vereins hinsichtlich -7- der Ausschliessungsgründe nur einen Anfechtungsgrund darstellen (RIE- MER, a.a.O., N. 77 und 97 zu Art. 72 ZGB mit dem Hinweis darauf, dass der Umstand, dass das Vereinsmitglied durch Verzicht auf die Anfechtungs- klage auf die Mitgliedschaft verzichten könne, eine Nichtigkeit wegen ma- terieller Mängel ausschliesse; wohl auch BGE 85 II 525 E. 8; SCHER- RER/BRÄGGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 ZGB). Im Zweifelsfall ist wegen der mit der Nichtigkeit verbundenen Rechtsunsicherheit nicht von Nichtigkeit, sondern bloss von Anfechtbarkeit auszugehen (RIEMER, a.a.O., N. 107 zu Art. 75 ZGB; SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 75 ZGB). 3.2. Statuten des Beklagten Die Statuten des Beklagten sehen in Art. 7 vor, dass die Mitgliedschaft durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss erlösche (Klagebeilage 2). Das Streichungsverfahren ist in Art. 9 f. der Statuten des Beklagten (Kla- gebeilage 2) geregelt. Voraussetzung einer Streichung eines Vereinsmit- glieds ist eine Störung des guten Einvernehmens im Beklagten oder eine Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten oder der C._____ (Art. 9 Abs. 1). Folge einer Streichung eines Vereinsmit- glieds ist dessen Ausschliessung i.S.v. Art. 72 ZGB aus dem Beklagten; sie ist nicht verbindlich für andere Sektionen der C._____ (Art. 10). Die Zustän- digkeit für den Streichungsentscheid liegt beim Vorstand des Beklagten. (Art. 9 Abs. 1). Was den Instanzenzug anbelangt, kann das betroffene Ver- einsmitglied ausser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllung der fi- nanziellen Verpflichtungen zu Handen der nächsten ordentlichen General- versammlung Rekurs erheben. Diese Generalversammlung entscheidet anschliessend endgültig in geheimer Abstimmung durch Zweidrittel aller gültigen Stimmen (Art. 9 Abs. 2). Der Ausschluss ist in Art. 11 f. der Statuten der Beklagten (Klagebeilage 2) sowie in Art. 20 der Statuten der C._____ (Klageantwortbeilage 2) geregelt. Voraussetzung eines Ausschlusses ist eine schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente der C._____ oder deren Sektionen oder die Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Beklagten oder der C._____. Folge eines Ausschlusses eines Vereinsmitglieds ist dessen Aus- schliessung i.S.v. Art. 72 ZGB aus dem Beklagten. Sie ist ohne Auswirkun- gen auf Mitgliedschaften in anderen Sektionen der C._____. Der Aus- schluss ist jedoch dem Zentralvorstand der C._____ schriftlich zu melden und der rechtskräftige Ausschluss ist in den C._____-Publikationsorganen zu publizieren (Art. 12). Nach einem Ausschluss ist ferner die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der C._____ untersagt, das X-Stammbuch wird gesperrt, ein geschützter Y-Name wird gelöscht und der Ausgeschlossene wird gegebenenfalls von der Richter- und Richteranwär- ter-Liste gestrichen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 20 C._____-Statuten). Was die Zuständigkeit und den Instanzenzug anbelangt gilt Folgendes: Über den Ausschluss befindet die ordentliche Generalversammlung auf -8- Antrag des Vorstands durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimm- berechtigten. Das betroffene Vereinsmitglied kann den Beschluss über sei- nen Ausschluss mittels Rekurses an das Verbandsgericht der C._____ wei- terziehen. Vorbehalten bleibt sodann eine Beschlussanfechtung nach Art. 75 ZGB (Art. 11 Abs. 5) 4. Würdigung 4.1. Anfechtungsklage Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner vorinstanzlich eventualiter gestellten Anfechtungsklage, welche die Vorinstanz zufolge Verpassens der einmonatigen Anfechtungsfrist (vgl. Art. 75 ZGB) abgewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7.3), nicht mehr fest, sodass der erstinstanz- liche Entscheid diesbezüglich unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Streitgegenstand ist dem- nach nur noch die klägerische Nichtigkeitsklage. 4.2. Nichtigkeitsklage Der Kläger macht als Nichtigkeitsgrund im Wesentlichen geltend, der Be- klagte habe das falsche Ausschliessungsverfahren (Streichung statt Aus- schluss) gewählt und ihm damit die Möglichkeit eines Rekurses an das Ver- bandsgericht der C._____ genommen. Dem Kläger kann zunächst insoweit gefolgt werden, als er ausführt, die Voraussetzungen der beiden Ausschliessungsverfahren (Streichung und Ausschluss) seien nicht dieselben und das Kann-Element der beiden Aus- schliessungsverfahren würde sich nicht darauf beziehen, willkürlich zwi- schen einer der beiden Sanktionen wählen zu können (Berufung Rz. 21 f.). Der Kläger (und der Beklagte; vgl. Berufungsantwort Rz. 27 und 37) ver- steht den angefochtenen Entscheid indessen falsch, wenn er argumentiert, die Vorinstanz lasse den Wechsel von einem Ausschlussverfahren in ein Streichungsverfahren zu, auch wenn nur die Voraussetzungen des Aus- schlussverfahrens und nicht auch jene des Streichungsverfahrens vorlie- gen würden (Berufung Rz. 13, 18 und 21 f.). Die Vorinstanz führte vielmehr aus, der Beklagte könne dann über das anzuwendende Verfahren ent- scheiden, wenn die Voraussetzungen beider Verfahren vorliegen würden: "Zum einen handle es sich bei der Streichung sowie bei der Ausschliessung um Sanktionen, […] mit einer Kann-Vorschrift […]. Entsprechend stehe dem Beklagten offen, welche Sanktion er – sofern die entsprechenden Vor- aussetzungen erfüllt seien – gegen einen allfälligen Verstoss aussprechen möchte. Zum anderen müsse es dem Beklagten in Anwendung des Prin- zips a maiore ad minus möglich sein, die mildere Sanktion der Streichung auszusprechen, selbst wenn die Voraussetzungen der strengeren Sank- tion, mithin des Ausschlusses, ebenfalls gegeben seien." (angefochtener Entscheid E. 2.7.2.7, S. 20, Hervorhebungen hinzugefügt). -9- Weiter kann dem Kläger insoweit gefolgt werden, als er der vorinstanzli- chen Erwägung zu widersprechen scheint, wonach diese die Art des anzu- wendenden Ausschliessungsverfahrens nicht überprüfen könne, da es die Gründe für eine Ausschliessung nicht prüfen könne (angefochtener Ent- scheid E. 2.7.2.7 in fine; Berufung Rz. 20). Die Kognition des Gerichts ist einzig hinsichtlich des Ausschliessungsgrunds beschränkt, nicht aber hin- sichtlich der gesetzlichen und statutarischen Verfahrensbestimmungen (RIEMER, a.a.O., N. 91 zu Art. 72 ZGB). Sollten dem Kläger vom Beklagten daher keine Streichungs-, sondern nur Ausschlussgründe vorgeworfen werden, so steht einer gerichtlichen Überprüfung der angewendeten Ver- fahrensart (Streichung statt Ausschluss) nichts entgegen. Die Vorinstanz ging in der Sache aber davon aus, der Kläger habe die Voraussetzung der Streichung "Störung des guten Einvernehmens im Verein" erfüllt, indem er sich seit einiger Zeit gegenüber dem Beklagten und insbesondere dem Vor- stand und seinen Funktionären sehr kritisch geäussert und sich über ge- machte Vorgaben hinweggesetzt habe. Zudem habe er sich in der kürzeren Vergangenheit auch als äusserst prozessierfreudig gezeigt, indem er aktiv verschiedene Gerichtsverfahren gegen den Beklagten lanciert und damit bei diesem grösseren administrativen Aufwand verursacht und vereinsin- terne Unruhe gestiftet habe (angefochtener Entscheid E. 2.7.2.7). Diese Feststellungen rügt der Kläger nicht als falsch. Der Kläger liegt auch nicht richtig, wenn er ausführt, ihm würden nur Verstösse gegen die Zuchtregle- mente vorgeworfen (Berufung Rz. 22). Im Schreiben vom 13. August 2021 (Klagebeilage 5) wird dem Kläger etwa vorgeworfen, er habe in seinem Schreiben vom 5. Mai 2020 an die C._____ zum wiederholten Male den Fachausschuss Zucht, den Vorstand des Beklagten und generell alle an- deren Züchter des Beklagten verunglimpft und diese unter anderem als "xxx- vermehrende Damen" bezeichnet. Ferner habe der Kläger in seiner Kandidatur für das Vereinspräsidium den Vorstand und speziell den bishe- rigen Präsidenten angegriffen und verunglimpft. Mit Schreiben vom 8. Ok- tober 2021 wurde der Kläger schliesslich über den Vorstandsbeschluss vom 15. September 2021, ihn als Vereinsmitglied zu streichen, informiert (Klagebeilage 4). Auch darin heisst es, der Kläger habe den Vorstand, den Fachausschuss Zucht und andere Züchter des Beklagten verunglimpft. Dass im Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Klagebeilage 4) nirgends explizit von einer Störung des Einvernehmens im Beklagten die Rede ist, ist ent- gegen der Ansicht des Klägers (Berufung Rz. 18 und 24) nicht relevant, zumal die ihm vorgeworfenen Verunglimpfungen von anderen Vereinsmit- gliedern ohne Weiteres unter diesen Streichungsgrund zu subsumieren sind. Demnach ist erstellt, dass dem Kläger sowohl Gründe für eine Strei- chung (vgl. hierzu im Übrigen Berufungsantwort Rz. 45; Klageantwortbei- lagen 15 f. und 19 f.) als auch solche für ein Ausschlussverfahren vorge- worfen wurden und es dem Beklagten daher frei stand, welches Verfahren er zur Anwendung bringen wollte. Indem sich der Beklagte für eine Strei- chung entschied, hat er damit kein falsches Verfahren angewendet, sodass die Argumentation des Klägers (Berufung Rz. 17 f.) in sich zusammenfällt. - 10 - Und selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, der Beklagte hätte die ihm vorgeworfenen Verletzungen der Zuchtreglemente zum Gegen- stand eines Ausschlussverfahrens machen müssen, so hätte sich das Ver- bandsgericht der C._____, an das sich der Kläger wenden möchte, nur über diese Vorwürfe aussprechen und den Kläger auch nur von diesen Vor- würfen "freisprechen" können. Dass daneben noch der Vorwurf der Störung des Einvernehmens im Verein im Raum stand, den der Beklagte in einem Streichungsverfahren zu adressieren gehabt hätte, blendet der Kläger aus. Es sind schliesslich auch keine Hinweise vorhanden, wonach der Beklagte dem Kläger den Grund der Störung des Einvernehmens im Verein rechts- missbräuchlich vorgeworfen hat. Ob ein Nichtigkeitsgrund anzunehmen wäre, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen würde, der Beklagte hätte sich für das falsche Verfahren (Streichung statt Ausschluss) entschieden, weil keine Streichungsgründe, sondern ausschliesslich Ausschlussgründe (Verstoss gegen Zuchtregle- mente) vorgelegen hätten, womit dem Kläger die Möglichkeit genommen worden wäre, mittels Rekurses an das Verbandsgericht der C._____ zu gelangen und von diesem eine fachliche Überprüfung der ihm vorgeworfe- nen Verstösse gegen die Zuchtreglemente zu erhalten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung sei- nes rechtlichen Gehörs geltend macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beklagte dem Kläger mehrfach die Möglichkeit gegeben hat, sich vor seiner Ausschliessung schriftlich und mündlich zu äussern: Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 13. August 2021 über seine allfällige Streichung als Vereinsmitglied informiert, wobei ihm für die Einreichung einer Stellungnahme eine fast 30-tägige Frist gewährt wurde (Klagebeilage 5). Der Kläger äusserte sich – einen Tag nach Ablauf dieser Frist – schriftlich gegenüber dem Vorstand des Beklagten (Klagebeilage 6). Nachdem der beklagtische Vorstand am 15. September 2021 dann die Streichung des Klägers als Vereinsmitglied beschlossen hatte, konnte der Kläger sein rechtliches Gehör durch das Einreichen eines schriftlichen Re- kurses vom 8. November 2021 (Klagebeilage 7) und durch eine Präsenta- tion an der Generalversammlung vom 30. April 2022 (Klagebeilage 20) wahrnehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7.3.2, S. 24 f.). 4.3. Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen. - 11 - 5. Prozesskosten 5.1. Kostenverteilung Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Gerichtskosten Der Gebührenrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt Fr. 500.00 – Fr. 10'000.00 (§ 7 Abs. 2 GebührD), wobei in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen erscheint. Diese ist dem Klä- ger aufzuerlegen und wird mit dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.3. Parteientschädigung Der Kläger ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gebührenrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 – Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte keine Kostennote ein. Die Bedeutung des vorliegenden Falls erscheint für den Kläger erhöht, zu- mal er genau jene X-Rasse züchtet, für die innerhalb der C._____ der Be- klagte zuständig ist und es um seine Mitgliedschaft in diesem Verein geht. Die Schwierigkeit des Falles erscheint indessen gering, zumal im Beru- fungsverfahren einzig noch über die Nichtigkeitsklage zu befinden war. Fer- ner ist der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten als bescheiden einzuschätzen, zumal das Verfassen einer Berufungsantwort für die vor Vorinstanz vollumfänglich obsiegende Partei im vorliegenden Verfahren nicht sonderlich aufwändig erscheint. Es erscheint angemessen, für das Berufungsverfahren von einer Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung vor Obergericht und eines Rechtsmittelab- zugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagen- pauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits ergibt sich eine vom Kläger dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'670.00 (= Fr. 4'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Kläger auferlegt. - 12 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'670.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella