2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, d.h. mit Fr. 800.00 auferlegt und mit - 11 - dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Die Kasse des Bezirksgerichts Bremgarten hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 865.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)