Unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 4'318.35 (= Fr. 7'756.85 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer davon ein Fünftel und somit (gerundet) Fr. 865.00 zulasten der Kasse des Bezirksgerichts Bremgarten zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 2. Juli 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: