Bei einem Streitwert von Fr. 43'057.10 beträgt die Grundentschädigung Fr. 7'756.85 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Mangels Vertretung, d.h. mangels Instruktion und Korrespondenz (§ 6 Abs. 1 AnwT) ist ein Abzug von 30 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 4'318.35 (= Fr. 7'756.85 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.