Indiz dafür ist, dass nach dem Vorliegen des Verkehrswertgutachtens die güterrechtliche Auseinandersetzung im Prinzip für die Parteien geklärt war und keine von ihnen noch in erheblichem Masse Zugeständnisse machte, was wohl nur bei entsprechender Beweisbarkeit von umstrittenen Einzelpositionen der Fall gewesen wäre. Hiervon ist aber, wie dargelegt, nicht auszugehen, andernfalls sich der Kläger kaum mit einer Ausgleichsforderung, die über Fr. 200'000.00 unter der ursprünglichen liegt, begnügt hätte. - 10 -