Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen einer nach Treu und Glauben vorgenommenen Bezifferung, weil die Einbringung von klägerischen Eigenmitteln beweislos geblieben wäre, noch die Hälfte des Nettowerts der Liegenschaft von Fr. 265'000.00, d.h. die Differenz zwischen dem (durch das Beweisverfahren unstreitig gewordenen) Verkehrswert von Fr. 905'000.00 und der (nie streitig gewesenen) Belastungen mit Hypothekar- und Privatkrediten von insgesamt Fr. 640'000.00, somit Fr. 132'500.00 verlangt hätte. In ihrer Scheidungsvereinbarung einigten sich die Parteien denn auch auf den hiermit fast identischen Betrag von Fr. 135'000.00, was ein erhebliches