Für die Bejahung eines (bestrittenen) Anspruchs reicht es nicht, dass in der Replik (hier act. 129) lediglich erwähnt wird, es werde an den substantiierten Behauptungen der Klage festgehalten, wenn in der Klageantwort – zu Recht – darauf hingewiesen worden ist, die (substantiiert oder nicht) behauptete Finanzierung durch klägerische Eigenmittel sei nicht bewiesen. Denn auch eine noch so substantiierte Sachdarstellung muss letztendlich bewiesen werden.