Ferner musste der Kläger davon ausgehen, dass das Gericht im Urteilsfall nicht als nachgewiesen erachten würde, dass er – abgesehen vom (in den Vorsorgeausgleich gehörenden) WEF-Vorbezug von Fr. 38'900.00 – eigene Mittel im von ihm bezifferten Umfang in die eheliche Liegenschaft investiert hatte. Für die Bejahung eines (bestrittenen) Anspruchs reicht es nicht, dass in der Replik (hier act. 129) lediglich erwähnt wird, es werde an den substantiierten Behauptungen der Klage festgehalten, wenn in der Klageantwort – zu Recht – darauf hingewiesen worden ist, die (substantiiert oder nicht) behauptete Finanzierung durch klägerische Eigenmittel sei nicht bewiesen.