2.4.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass (spätestens) nach Durchführung des Beweisverfahrens und damit im Zeitpunkt, als der Kläger eine definitive Bezifferung seines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs hätte vornehmen können, für die Parteien der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 905'000.00 nicht mehr umstritten war, ebenso wenig die hypothekarische Belastung mit Fr. 640'000.00. Ferner musste der Kläger davon ausgehen, dass das Gericht im Urteilsfall nicht als nachgewiesen erachten würde, dass er – abgesehen vom (in den Vorsorgeausgleich gehörenden) WEF-Vorbezug von Fr. 38'900.00 – eigene Mittel im von ihm bezifferten Umfang in die eheliche Liegenschaft investiert hatte.