Rechnung getragen: Der WEF-Vorbezugsbetrag von Fr. 38'900.00 wurde auf den Vorsorgeausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger über Fr. 57'714.30 angerechnet, sodass die Pensionskasse des Letzteren verpflichtet wurde, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten den Differenzbetrag von Fr. 18'814.30 zu überweisen (act. 280).