Aus der von den Parteien geschlossenen Scheidungskonvention geht hervor, dass der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft XY (vgl. S. 2 f. des Kaufvertrages über das Grundstück XY [Klagebeilage 25]) erfolgte WEF-Vorbezug von Fr. 38'900.00 in die eheliche Liegenschaft floss. Dieser WEF-Vorbezug blieb in der nunmehr, d.h. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens der Parteien, im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft angemerkt. Diesem Umstand wurde – korrekterweise – im Rahmen des Vorsorgeausgleichs -9-