126 bzw. 129). Allerdings unternahm er keinen Versuch, auch nur ansatzweise zu belegen, dass bzw. wie der angeblich seinem Eigengut zuzuordnende Gewinn von Fr. 93'100.00, den der Kläger 2013 beim Verkauf seiner Liegenschaft XY angeblich erzielt haben will, tatsächlich in die eheliche Liegenschaft floss. Ohne solchen Nachweis hätte die eheliche Liegenschaft voraussichtlich als ausschliesslich auf Kredit erworben taxiert und zur Errungenschaft beider Parteien, insbesondere auch auf klägerischer Seite, gezählt werden müssen (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 197 ZGB).