Sodann hatte die Beklagte in ihrer Klageantwort (act. 115) die vom Kläger in der Klage behauptete – nachträgliche – Investition des aus dem Verkauf der Liegenschaft XY erzielten Gewinns von Fr. 93'100.00 (exkl. WEF- Vorbezug von Fr. 38'900.00, dazu nächster Absatz) in die eheliche Liegenschaft, weil nicht bewiesen, bestritten. Zwar hielt der Kläger in der Replik an den in der Klage gestellten Begehren bzw. vollumfänglich an den substanziierten Behauptungen in der Klage fest (act. 126 bzw. 129).