Aus diesem Grund wurde eine von beiden Parteien beantragte gutachterliche Verkehrswertschätzung eingeholt (act. 173 ff.), die einen Verkehrswert von Fr. 905'000.00 ergab (act. 188), ohne dass eine von ihnen dagegen Einwendungen erhob, weder der eine Ausgleichszahlung verlangende Kläger (vgl. dessen Eingabe vom 14. November 2023, act. 202) noch die Beklagte, die gar keine Stellungnahme erstattete. Damit war die Frage des Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft offenbar zur Zufriedenheit beider Parteien geklärt.