2.4.2. Das restliche Behauptungsverfahren (Klageantwort [act. 114-118], Replik [act. 129 f.] sowie Duplik [act. 150 f.]) drehte sich im güterrechtlichen Punkt dann im Wesentlichen nur noch um den Verkehrswert, den die eheliche Liegenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) aufwies.