205 Abs. 2 ZGB), Fr. 370'853.00 zugute. Denn auch ohne irgendwelchen finanziellen Beitrag der Beklagten an die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft hätte der Kläger auch beim Verkehrswert von Fr. 1'000'000.00 allerhöchstens Fr. 360'000.00 (= Fr. 1'000'000.00 ./. Fr. 640'000.00 [Hypothek und Kredit]) -8- zugute gehabt. Schon der in der Klage verlangte güterrechtliche Ausgleichsbetrag von Fr. 370'853.00 erweist sich somit, wenn auch betraglich nicht sehr schwer ins Gewicht fallend, als offensichtlich falsch im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO.