Nachdem mit anderen Worten gemäss Sachdarstellung in der Klage im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft Fr. 132'000.00 (davon Fr. 38'900.00 WEF-Vorbezug) klägerische Eigengutsmittel flossen und Kredite von insgesamt Fr. 640'000.00 (Fr. 450'000.00 [Hypothek D._____] + Fr. 140.00.00 [Darlehen E._____] + Fr. 50'000.00 [Aufstockung Hypothek]) aufgenommen wurden, ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger darauf kommen konnte, er habe für den (alsdann tatsächlich eingetretenen) Fall, dass die Beklagte die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft zu Alleineigentum übernehme (vgl. Art. 205 Abs. 2 ZGB), Fr. 370'853.00 zugute.