Der Kläger ging in seiner Klage (act. 15-18) unter Bezugnahme auf eine "Online-Bewertung" (Klagebeilage 28) davon aus, dass sich der (im Zeitpunkt der Klageeinreichung gegebene) Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 1'000'000.00 belaufe. Weiter wurde ausgeführt, die Parteien hätten diese 2012 zu einem Kaufpreis von Fr. 580'000.00 (Kaufvertrag, Klagebeilage 26) ausschliesslich auf Kredit (Hypothek bei der D._____ [D._____] in Höhe von Fr. 450'000.00 sowie Darlehen der E._____ von Fr. 140'000.00, deren Inhaber der Pate der Beklagten sei) zu Gesamteigentum erworben.