Im vorliegenden Fall gab es lediglich eine vorläufige Bezifferung des Streitwerts (güterrechtlicher Anspruch), nicht aber, obwohl möglich, eine definitive Bezifferung. Das Verfahren endete mit einer Scheidungskonvention, in der ein massiv tieferer güterrechtlicher Ausgleichsbetrag als beantragt vereinbart (und genehmigt, Art. 279 ZPO) wurde (Fr. 135'000.00 statt Fr. 370'853.00). Während die definitive Bezifferung durch die Partei im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO letztlich willkürlich vorgenommen werden kann, muss die ersatzweise "definitive Bezifferung" durch den Staat nach objektiven Kriterien erfolgen.