85 ZPO) verletzt (Rückweisungsentscheid E. 3.6). Nachdem das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gewährten Zuschlägen erhobenen Rügen verworfen hatte (Rückweisungsentscheid E. 4), wies es die Angelegenheit zur Bestimmung des massgeblichen Streitwerts und der Entschädigung an das Obergericht zurück (Rückweisungsentscheid E. 5).