Dies sei grundsätzlich zu bejahen. Allerdings habe sich das Obergericht nicht auf diese Bestimmung gestützt und auch nicht erwogen, der angegebene Mindeststreitwert sei offensichtlich unrichtig. Entsprechend stelle sich die Frage, ob das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine definitive Bezifferung aufgrund des Vorliegens des Beweisergebnisses möglich scheine, jedoch unterbleibe, und das Verfahren schliesslich mit der Genehmigung einer gemeinsamen Scheidungskonvention seinen Abschluss finde, den definitiven Streitwert zur Bestimmung der Kostenfolgen selbst festlegen könne.