es hätten Vergleichsgespräche stattgefunden, die schliesslich in einer Scheidungskonvention gemündet hätten. Ende der Prozess vor der definitiven Bezifferung, richteten sich die Kostenfolgen grundsätzlich nach dem vorläufigen Streitwert. Denn dieser sei so lange massgebend, bis sich mit der nachträglichen Bezifferung der Forderung der definitive Streitwert ergebe, bzw. werde er definitiv, wenn der Prozess vor der definitiven Bezifferung ende. Damit sei jedoch nichts darüber gesagt, ob das Gericht auch in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO einen anderen Mindeststreitwert bestimmen könne, wenn dieser offensichtlich unrichtig sei. Dies sei grundsätzlich zu bejahen.