85 Abs. 2 ZPO (Rückweisungsentscheid E. 3.5). Wie das Obergericht selber festgestellt habe, seien im hier interessierenden Scheidungsverfahren nach Abschluss des Beweisverfahrens (und damit insbesondere nach Einholung des Gutachtens über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft) keine weiteren Anträge gestellt worden, sondern -6-