91 ff. ZPO. Sei es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so könne sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie müsse jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach diesem Mindestwert bestimmten sich die sachliche Zuständigkeit, der Kostenvorschuss und die Verfahrensart, die bereits zu Beginn des Verfahrens definitiv festgelegt würden und erhalten blieben (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bestimmten sich dagegen endgültig aufgrund der definitiven Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO (Rückweisungsentscheid E. 3.5).