Von der kantonalen Tarifautonomie sei auch die Frage erfasst, welche Prozesse als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren und damit hinsichtlich der Festsetzung der Prozesskosten streitwertabhängig seien. Stellten die Kantone zur Festlegung der Kostenfolgen bzw. zur Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch auf einen (Kosten- bzw. Gebühren-) Streitwert ab, stehe es ihnen nicht frei, diesen nach kantonalem Recht zu bestimmen, sondern richte sich die Bestimmung des Streitwerts nach Bundesrecht, insbesondere nach Art. 91 ff.