2.3. Im Rückweisungsentscheid hielt das Bundesgericht dafür, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bestimme sich nach kantonalem Recht. Von der kantonalen Tarifautonomie sei auch die Frage erfasst, welche Prozesse als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren und damit hinsichtlich der Festsetzung der Prozesskosten streitwertabhängig seien.