Gestützt auf diesen Streitwert wurde eine Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT in Höhe von Fr. 15'170.00 errechnet, die wegen hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 2 AnwT auf Fr. 13'889.00 gekürzt wurde. Ausgehend davon wurde die Entschädigung wie folgt festgesetzt: Grundentschädigung Fr. 13'889.00 Zuschlag Duplik 10 % Fr. 1'388.90 Eingabe vom 30. November 2022 5 % Fr. 694.45 URP-Gesuch Fr. 675.00 Auslagen Fr. 799.70 Zwischentotal Fr. 17'447.05