Da eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe ausdrücklich unter Vorbehalt des Beweisergebnisses gestellt worden sei, könne dieser vorläufige Streitwert nicht definitive Grundlage für die Berechnung von Kosten und Entschädigung bilden. Da nach Abschluss des Beweisverfahrens keine weiteren Anträge erfolgt seien, sondern sich die Parteien wohl gestützt auf das eingeholte Gutachten über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft (act. 174 – 199) auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 135'000.00 zugunsten des Klägers geeinigt hätten, bilde dieser Betrag den -5- tatsächlichen und für die Festsetzung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert.