Allerdings verwarf sie auch dessen Ansicht, dass für die Berechnung der Grundentschädigung auf das klägerische Rechtsbegehren vom 2. Juni 2022, wonach die Beklagte dem Kläger für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00 zu leisten habe, abzustellen sei. Da eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe ausdrücklich unter Vorbehalt des Beweisergebnisses gestellt worden sei, könne dieser vorläufige Streitwert nicht definitive Grundlage für die Berechnung von Kosten und Entschädigung bilden.