2.2. Demgegenüber stimmte die 3. Zivilkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 11. Dezember 2024 (E. 3.2.2) dem Beschwerdeführer zwar zu, dass die Vorinstanz nicht allein deshalb (und unbesehen der Anträge) von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit habe ausgehen dürfen, weil die Beklagte bzw. der Beschwerdeführer sich kaum zum Güterrecht geäussert habe. Allerdings verwarf sie auch dessen Ansicht, dass für die Berechnung der Grundentschädigung auf das klägerische Rechtsbegehren vom 2. Juni 2022, wonach die Beklagte dem Kläger für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00 zu leisten habe, abzustellen sei.