2. 2.1. Soweit für das vorliegende Verfahren nach der Rückweisung noch von Bedeutung, hatte die Gerichtspräsidentin in ihrer Entschädigungsverfügung vom 2. Juli 2024 eine streitwertbasierte Berechnung der Entschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT als unmöglich erachtet, ohne in Willkür zu verfallen, weil der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten keine Bezifferung der güterrechtlichen Begehren vorgenommen habe (E. 3.2 in fine). Demgemäss ging sie von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 aus, die praxisgemäss für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren eingesetzt werde (E. 4.1).