2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zu 4/5, d.h. mit Fr. 800.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.5. In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobenen zivilrechtlichen Beschwerde hob das Bundesgericht den Entscheid mit Urteil 5A_139/2025 vom 29. September 2025 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Bestimmung der Entschädigung an das Obergericht zurück. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: