3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 5'182.00 (inkl. 388.30 MWST) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. " 2.4. Am 11. Dezember 2024 entschied die 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren ZOR.2024.46: " 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 2. Juli 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: