2.3. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 2. Juli 2024 aufzuheben, und die Sache sei zur neuen erstinstanzlichen Beurteilung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers basierend auf einem Streitwert von CHF 370'853.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen.