auseinandergesetzt seien, geschieden. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 unterbreite Rechtanwalt A._____ (im Folgenden Beschwerdeführer) für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten im Scheidungsverfahren eine auf einem Streitwert von Fr. 370'853.00 basierende Kostennote über Fr. 53'740.50 (inkl. Auslagen von Fr. 1'299.70 und Mehrwertsteuer). 2.2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 setzte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Entschädigung auf Fr. 10'683.40 fest (inkl. Auslagen von Fr. 799.70 und Mehrwertsteuer).