Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.47 (OF.2022.60) Art. 3 Entscheid vom 5. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Ehescheidung / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Im am 2. Juni 2022 von B._____ (Kläger) gegen C._____ (Beklagte) vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten eingeleiteten Scheidungsverfahren verlangte der Kläger unter anderem eine güterrechtliche Ausgleichzahlung in Höhe von Fr. 370'853.00 durch die Beklagte. Mit Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts Bremgarten vom 16. Mai 2024 wurde die Ehe unter Genehmigung der von den Eheleuten getroffenen umfassenden Scheidungskonvention, worin u.a. festgehalten worden war, dass die für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten vereinbarte Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 135'000.00 bereits erfolgt sei und die Parteien ansonsten güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, geschieden. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 unterbreite Rechtanwalt A._____ (im Folgenden Beschwerdeführer) für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten im Scheidungsverfahren eine auf einem Streitwert von Fr. 370'853.00 basierende Kostennote über Fr. 53'740.50 (inkl. Auslagen von Fr. 1'299.70 und Mehrwertsteuer). 2.2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 setzte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Entschädigung auf Fr. 10'683.40 fest (inkl. Auslagen von Fr. 799.70 und Mehrwertsteuer). 2.3. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 2. Juli 2024 aufzuheben, und die Sache sei zur neuen erstinstanzlichen Beurteilung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers basierend auf einem Streitwert von CHF 370'853.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 20. Mai 2016 [recte: 2. Juli 2024] wie folgt neu zu formulieren beziehungsweise durch folgende Bestimmung zu ersetzen: '1. -3- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von C._____, Herr lic. iur. A._____, Rechtsanwalt, […], Q._____, das Honorar von CHF 53'740.50 (inkl. CHF 3'872.25 MWST) auszubezahlen.' 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 5'182.00 (inkl. 388.30 MWST) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. " 2.4. Am 11. Dezember 2024 entschied die 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren ZOR.2024.46: " 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 2. Juli 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von C._____, Rechtsanwalt A._____, Q._____, das Honorar von Fr. 18'804.45 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. 2. Frau C._____ ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'960.85, total Fr. 21'765.30 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zu 4/5, d.h. mit Fr. 800.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.5. In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobenen zivilrechtlichen Beschwerde hob das Bundesgericht den Entscheid mit Urteil 5A_139/2025 vom 29. September 2025 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Bestimmung der Entschädigung an das Obergericht zurück. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. etwa BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Soweit für das vorliegende Verfahren nach der Rückweisung noch von Bedeutung, hatte die Gerichtspräsidentin in ihrer Entschädigungsverfügung vom 2. Juli 2024 eine streitwertbasierte Berechnung der Entschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT als unmöglich erachtet, ohne in Willkür zu verfallen, weil der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten keine Bezifferung der güterrechtlichen Begehren vorgenommen habe (E. 3.2 in fine). Demgemäss ging sie von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 aus, die praxisgemäss für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren eingesetzt werde (E. 4.1). 2.2. Demgegenüber stimmte die 3. Zivilkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 11. Dezember 2024 (E. 3.2.2) dem Beschwerdeführer zwar zu, dass die Vorinstanz nicht allein deshalb (und unbesehen der Anträge) von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit habe ausgehen dürfen, weil die Beklagte bzw. der Beschwerdeführer sich kaum zum Güterrecht geäussert habe. Allerdings verwarf sie auch dessen Ansicht, dass für die Berechnung der Grundentschädigung auf das klägerische Rechtsbegehren vom 2. Juni 2022, wonach die Beklagte dem Kläger für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00 zu leisten habe, abzustellen sei. Da eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe ausdrücklich unter Vorbehalt des Beweisergebnisses gestellt worden sei, könne dieser vorläufige Streitwert nicht definitive Grundlage für die Berechnung von Kosten und Entschädigung bilden. Da nach Abschluss des Beweisverfahrens keine weiteren Anträge erfolgt seien, sondern sich die Parteien wohl gestützt auf das eingeholte Gutachten über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft (act. 174 – 199) auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 135'000.00 zugunsten des Klägers geeinigt hätten, bilde dieser Betrag den -5- tatsächlichen und für die Festsetzung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert. Gestützt auf diesen Streitwert wurde eine Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT in Höhe von Fr. 15'170.00 errechnet, die wegen hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 2 AnwT auf Fr. 13'889.00 gekürzt wurde. Ausgehend davon wurde die Entschädigung wie folgt festgesetzt: Grundentschädigung Fr. 13'889.00 Zuschlag Duplik 10 % Fr. 1'388.90 Eingabe vom 30. November 2022 5 % Fr. 694.45 URP-Gesuch Fr. 675.00 Auslagen Fr. 799.70 Zwischentotal Fr. 17'447.05 Mehrwertsteuer 7.7 % auf 4/5 Fr. 1'074.75 Mehrwertsteuer 8.1 % auf 1/5 Fr. 282.65 Honorar total Fr. 18'804.45 2.3. Im Rückweisungsentscheid hielt das Bundesgericht dafür, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bestimme sich nach kantonalem Recht. Von der kantonalen Tarifautonomie sei auch die Frage erfasst, welche Prozesse als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren und damit hinsichtlich der Festsetzung der Prozesskosten streitwertabhängig seien. Stellten die Kantone zur Festlegung der Kostenfolgen bzw. zur Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch auf einen (Kosten- bzw. Gebühren-) Streitwert ab, stehe es ihnen nicht frei, diesen nach kantonalem Recht zu bestimmen, sondern richte sich die Bestimmung des Streitwerts nach Bundesrecht, insbesondere nach Art. 91 ff. ZPO. Sei es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so könne sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie müsse jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach diesem Mindestwert bestimmten sich die sachliche Zuständigkeit, der Kostenvorschuss und die Verfahrensart, die bereits zu Beginn des Verfahrens definitiv festgelegt würden und erhalten blieben (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bestimmten sich dagegen endgültig aufgrund der definitiven Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO (Rückweisungsentscheid E. 3.5). Wie das Obergericht selber festgestellt habe, seien im hier interessierenden Scheidungsverfahren nach Abschluss des Beweisverfahrens (und damit insbesondere nach Einholung des Gutachtens über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft) keine weiteren Anträge gestellt worden, sondern -6- es hätten Vergleichsgespräche stattgefunden, die schliesslich in einer Scheidungskonvention gemündet hätten. Ende der Prozess vor der definitiven Bezifferung, richteten sich die Kostenfolgen grundsätzlich nach dem vorläufigen Streitwert. Denn dieser sei so lange massgebend, bis sich mit der nachträglichen Bezifferung der Forderung der definitive Streitwert ergebe, bzw. werde er definitiv, wenn der Prozess vor der definitiven Bezifferung ende. Damit sei jedoch nichts darüber gesagt, ob das Gericht auch in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO einen anderen Mindeststreitwert bestimmen könne, wenn dieser offensichtlich unrichtig sei. Dies sei grundsätzlich zu bejahen. Allerdings habe sich das Obergericht nicht auf diese Bestimmung gestützt und auch nicht erwogen, der angegebene Mindeststreitwert sei offensichtlich unrichtig. Entsprechend stelle sich die Frage, ob das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine definitive Bezifferung aufgrund des Vorliegens des Beweisergebnisses möglich scheine, jedoch unterbleibe, und das Verfahren schliesslich mit der Genehmigung einer gemeinsamen Scheidungskonvention seinen Abschluss finde, den definitiven Streitwert zur Bestimmung der Kostenfolgen selbst festlegen könne. Auch dies sei grundsätzlich zu bejahen, womit die Vorgehensweise des Obergerichts nicht per se gegen Bundesrecht verstosse. Allerdings könne in einem solchen Fall nicht direkt auf das Prozessergebnis abgestellt werden, denn ein Vergleich zeichne sich gerade durch gegenseitige Zugeständnisse aus und sei daher nicht geeignet, den definitiven Streitwert zu bestimmen. Daran ändere die obergerichtliche Überlegung nichts, dass die vereinbarte Summe von Fr. 135'000.00 "wohl" auf dem eingeholten Gutachten zum Wert der Liegenschaft beruhe, denn sie erweise sich als reine Spekulation, nachdem sich das Obergericht nicht weiter mit diesem Gutachten und den daraus zu ziehenden Schlüssen in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichsforderung des Scheidungsklägers auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz habe folglich Bundesrecht (Art. 91 i.V.m. Art. 85 ZPO) verletzt (Rückweisungsentscheid E. 3.6). Nachdem das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gewährten Zuschlägen erhobenen Rügen verworfen hatte (Rückweisungsentscheid E. 4), wies es die Angelegenheit zur Bestimmung des massgeblichen Streitwerts und der Entschädigung an das Obergericht zurück (Rückweisungsentscheid E. 5). 2.4. Im vorliegenden Fall geht es um den Streitwert einer güterrechtlichen Forderung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Anders als im "Normalfall" einer auf Leistung einer Gelzahlung lautenden Klage ist eine (Mindest-) Bezifferung im Sinne von Art. 85 ZPO weder für die Bestimmung der Verfahrensart noch für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erforderlich, weil das Güterrecht als Folge der Scheidung zwingend mit dieser zu regeln ist (vgl. Art. 283 ZPO betreffend den Grundsatz "Einheit des Scheidungsurteils"). -7- Im vorliegenden Fall gab es lediglich eine vorläufige Bezifferung des Streitwerts (güterrechtlicher Anspruch), nicht aber, obwohl möglich, eine definitive Bezifferung. Das Verfahren endete mit einer Scheidungskonvention, in der ein massiv tieferer güterrechtlicher Ausgleichsbetrag als beantragt vereinbart (und genehmigt, Art. 279 ZPO) wurde (Fr. 135'000.00 statt Fr. 370'853.00). Während die definitive Bezifferung durch die Partei im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO letztlich willkürlich vorgenommen werden kann, muss die ersatzweise "definitive Bezifferung" durch den Staat nach objektiven Kriterien erfolgen. 2.4.1. Der vom Beschwerdeführer in seiner Kostennote behauptete Streitwert von Fr. 370'853.00 entspricht dem vom Kläger im güterrechtlichen Klagebegehren 8 (erster Spiegelstrich 1) erwähnten Betrag. Der Kläger ging in seiner Klage (act. 15-18) unter Bezugnahme auf eine "Online-Bewertung" (Klagebeilage 28) davon aus, dass sich der (im Zeitpunkt der Klageeinreichung gegebene) Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 1'000'000.00 belaufe. Weiter wurde ausgeführt, die Parteien hätten diese 2012 zu einem Kaufpreis von Fr. 580'000.00 (Kaufvertrag, Klagebeilage 26) ausschliesslich auf Kredit (Hypothek bei der D._____ [D._____] in Höhe von Fr. 450'000.00 sowie Darlehen der E._____ von Fr. 140'000.00, deren Inhaber der Pate der Beklagten sei) zu Gesamteigentum erworben. Nachträglich seien Fr. 132'000.00 in die Sanierung und den Umbau der Liegenschaft geflossen, welchen Betrag er (Kläger) aus dem Verkauf des von ihm 2009 zu Alleineigentum erworbenen Hauses im XY (Kaufvertrag, Klagebeilage 22) im Jahr 2013 (Kaufvertrag, Klagebeilage 25) gelöst habe; in den Fr. 132'000.00 sei seinerseits ein WEF-Vorbezug von Fr. 38'900.00 enthalten gewesen. Einige Jahre später hätten die Parteien, wiederum um diverse Arbeiten an der Liegenschaft ausführen zu können, die Hypothek von Fr. 450'000.00 auf Fr. 500'000.00 aufgestockt. Nachdem mit anderen Worten gemäss Sachdarstellung in der Klage im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft Fr. 132'000.00 (davon Fr. 38'900.00 WEF-Vorbezug) klägerische Eigengutsmittel flossen und Kredite von insgesamt Fr. 640'000.00 (Fr. 450'000.00 [Hypothek D._____] + Fr. 140.00.00 [Darlehen E._____] + Fr. 50'000.00 [Aufstockung Hypothek]) aufgenommen wurden, ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger darauf kommen konnte, er habe für den (alsdann tatsächlich eingetretenen) Fall, dass die Beklagte die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft zu Alleineigentum übernehme (vgl. Art. 205 Abs. 2 ZGB), Fr. 370'853.00 zugute. Denn auch ohne irgendwelchen finanziellen Beitrag der Beklagten an die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft hätte der Kläger auch beim Verkehrswert von Fr. 1'000'000.00 allerhöchstens Fr. 360'000.00 (= Fr. 1'000'000.00 ./. Fr. 640'000.00 [Hypothek und Kredit]) -8- zugute gehabt. Schon der in der Klage verlangte güterrechtliche Ausgleichsbetrag von Fr. 370'853.00 erweist sich somit, wenn auch betraglich nicht sehr schwer ins Gewicht fallend, als offensichtlich falsch im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO. 2.4.2. Das restliche Behauptungsverfahren (Klageantwort [act. 114-118], Replik [act. 129 f.] sowie Duplik [act. 150 f.]) drehte sich im güterrechtlichen Punkt dann im Wesentlichen nur noch um den Verkehrswert, den die eheliche Liegenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) aufwies. Aus diesem Grund wurde eine von beiden Parteien beantragte gutachterliche Verkehrswertschätzung eingeholt (act. 173 ff.), die einen Verkehrswert von Fr. 905'000.00 ergab (act. 188), ohne dass eine von ihnen dagegen Einwendungen erhob, weder der eine Ausgleichszahlung verlangende Kläger (vgl. dessen Eingabe vom 14. November 2023, act. 202) noch die Beklagte, die gar keine Stellungnahme erstattete. Damit war die Frage des Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft offenbar zur Zufriedenheit beider Parteien geklärt. Sodann hatte die Beklagte in ihrer Klageantwort (act. 115) die vom Kläger in der Klage behauptete – nachträgliche – Investition des aus dem Verkauf der Liegenschaft XY erzielten Gewinns von Fr. 93'100.00 (exkl. WEF- Vorbezug von Fr. 38'900.00, dazu nächster Absatz) in die eheliche Liegenschaft, weil nicht bewiesen, bestritten. Zwar hielt der Kläger in der Replik an den in der Klage gestellten Begehren bzw. vollumfänglich an den substanziierten Behauptungen in der Klage fest (act. 126 bzw. 129). Allerdings unternahm er keinen Versuch, auch nur ansatzweise zu belegen, dass bzw. wie der angeblich seinem Eigengut zuzuordnende Gewinn von Fr. 93'100.00, den der Kläger 2013 beim Verkauf seiner Liegenschaft XY angeblich erzielt haben will, tatsächlich in die eheliche Liegenschaft floss. Ohne solchen Nachweis hätte die eheliche Liegenschaft voraussichtlich als ausschliesslich auf Kredit erworben taxiert und zur Errungenschaft beider Parteien, insbesondere auch auf klägerischer Seite, gezählt werden müssen (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 197 ZGB). Aus der von den Parteien geschlossenen Scheidungskonvention geht hervor, dass der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft XY (vgl. S. 2 f. des Kaufvertrages über das Grundstück XY [Klagebeilage 25]) erfolgte WEF-Vorbezug von Fr. 38'900.00 in die eheliche Liegenschaft floss. Dieser WEF-Vorbezug blieb in der nunmehr, d.h. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens der Parteien, im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft angemerkt. Diesem Umstand wurde – korrekterweise – im Rahmen des Vorsorgeausgleichs -9- Rechnung getragen: Der WEF-Vorbezugsbetrag von Fr. 38'900.00 wurde auf den Vorsorgeausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger über Fr. 57'714.30 angerechnet, sodass die Pensionskasse des Letzteren verpflichtet wurde, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten den Differenzbetrag von Fr. 18'814.30 zu überweisen (act. 280). 2.4.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass (spätestens) nach Durchführung des Beweisverfahrens und damit im Zeitpunkt, als der Kläger eine definitive Bezifferung seines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs hätte vornehmen können, für die Parteien der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 905'000.00 nicht mehr umstritten war, ebenso wenig die hypothekarische Belastung mit Fr. 640'000.00. Ferner musste der Kläger davon ausgehen, dass das Gericht im Urteilsfall nicht als nachgewiesen erachten würde, dass er – abgesehen vom (in den Vorsorgeausgleich gehörenden) WEF-Vorbezug von Fr. 38'900.00 – eigene Mittel im von ihm bezifferten Umfang in die eheliche Liegenschaft investiert hatte. Für die Bejahung eines (bestrittenen) Anspruchs reicht es nicht, dass in der Replik (hier act. 129) lediglich erwähnt wird, es werde an den substantiierten Behauptungen der Klage festgehalten, wenn in der Klageantwort – zu Recht – darauf hingewiesen worden ist, die (substantiiert oder nicht) behauptete Finanzierung durch klägerische Eigenmittel sei nicht bewiesen. Denn auch eine noch so substantiierte Sachdarstellung muss letztendlich bewiesen werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen einer nach Treu und Glauben vorgenommenen Bezifferung, weil die Einbringung von klägerischen Eigenmitteln beweislos geblieben wäre, noch die Hälfte des Nettowerts der Liegenschaft von Fr. 265'000.00, d.h. die Differenz zwischen dem (durch das Beweisverfahren unstreitig gewordenen) Verkehrswert von Fr. 905'000.00 und der (nie streitig gewesenen) Belastungen mit Hypothekar- und Privatkrediten von insgesamt Fr. 640'000.00, somit Fr. 132'500.00 verlangt hätte. In ihrer Scheidungsvereinbarung einigten sich die Parteien denn auch auf den hiermit fast identischen Betrag von Fr. 135'000.00, was ein erhebliches Indiz dafür ist, dass nach dem Vorliegen des Verkehrswertgutachtens die güterrechtliche Auseinandersetzung im Prinzip für die Parteien geklärt war und keine von ihnen noch in erheblichem Masse Zugeständnisse machte, was wohl nur bei entsprechender Beweisbarkeit von umstrittenen Einzelpositionen der Fall gewesen wäre. Hiervon ist aber, wie dargelegt, nicht auszugehen, andernfalls sich der Kläger kaum mit einer Ausgleichsforderung, die über Fr. 200'000.00 unter der ursprünglichen liegt, begnügt hätte. - 10 - 3. Damit bleibt es im Ergebnis bei der im ersten Beschwerdeentscheid vom 11. Dezember 2024 ermittelten Entschädigung von Fr. 18'804.45. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 43'057.10 (= Fr. 53'740.50 ./. Fr. 10'683.40) mit Fr. 8'121.05 (= Fr. 18'804.45 ./. Fr. 10'683.40) zu ca. einem Fünftel durch. Demgemäss hat er vier Fünftel der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist (§ 8 GebührD), d.h. Fr. 800.00, zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 43'057.10 beträgt die Grundentschädigung Fr. 7'756.85 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Mangels Vertretung, d.h. mangels Instruktion und Korrespondenz (§ 6 Abs. 1 AnwT) ist ein Abzug von 30 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 4'318.35 (= Fr. 7'756.85 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer davon ein Fünftel und somit (gerundet) Fr. 865.00 zulasten der Kasse des Bezirksgerichts Bremgarten zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 2. Juli 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von C._____, Rechtsanwalt A._____, Q._____, das Honorar von Fr. 18'804.45 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. 2. Frau C._____ ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'960.85, total Fr. 21'765.30, nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, d.h. mit Fr. 800.00 auferlegt und mit - 11 - dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Die Kasse des Bezirksgerichts Bremgarten hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 865.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 5. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella